Achalasie

Achalasie

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Version 1.0 vom 20.02.2011

Achalasie , Cardiospasmus , Cardiaspasmus, Nichtkardialer Brustschmerz , Schluckstörungen , Dysphagie , Laparoskopie , Minimal invasive Chirurgie , Schlüssellochchirurgie , Diffuser Ösophagusspasmus , DES , Nußknackerösophagus , Chirurgie, Klinik , GERD, Magenschmerzen , H.G.Schulz


    

Schwerbehinderung

Grundsätzlich kann die Achalasie als Behinderung anerkannt werden. Hierbei wird der Grad der Behinderung (GdB) festgelegt.

Der Grad der Behinderung (GdB) beziffert bei Behinderten die Schwere der Behinderung. Er wird durch das Versorgungsamt festgestellt, so weit er nicht bereits anderweitig festgestellt wurde, z.B. durch einen Rentenbescheid oder durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung. Für die Feststellung gibt es bundesweite Richtlinien, die sogenannten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze". Letztlich entscheidend ist immer eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung, es werden nicht einfach mehrere GdB-Werte aufaddiert (Quelle: www.betanet.de).

Richtwerte für Gutachter (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/ , Anlage 8):

Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus, Achalasie):

  ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme 0-10
  mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme 20-40
  mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige Aspiration 50-70
  Auswirkungen auf Nachbarorgane (z. B. durch Aspiration) sind zusätzlich zu bewerten. plus X

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben über die Höhe des GdB bzw. GdS. Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung des GdB/GdS ist vom individuellen Einzelfall abhängig.
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" und können beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden.

Für die Bemessung des GdB ist vor allem die tatsächliche Leistungseinschränkung durch die Erkrankung bzw. Behinderung maßgeblich. Bei der Beurteilung ist vom klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Die GdB von mehreren Erkrankungen werden dabei nicht zusammengerechnet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Der Antrag auf GdB wird beim Versorgungsamt gestellt.

 

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Verfasser: Dr.H.G.Schulz, Chefarzt der Abt. für Allg.-/Visceralchirurgie, EvK Castrop-Rauxel